Volksinitiative. Wer, wie, was und vor allem wo?

In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, mittels einer Volksinitiative zu erreichen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit einem politischen Sachthema oder einem Gesetzesentwurf befasst.

Die Volksinitiative lässt sich am ehesten mit einer Petition vergleichen. Sie ist ein Element der Direkten Demokratie, hat allerdings den Nachteil, dass sie unverbindlich ist.

Der Landtag ist in seiner Entscheidung des Wie frei, allerdings muss er sich – vorausgesetzt die notwendigen Stimmen zusammen kommen – mit dem Sachthema befassen.

Sofern ein Gesetzentwurf Gegenstand der Volksinitiative ist, muss er sich ebenso mit diesem auseinander setzen, aber das beantragte Gesetz nicht erlassen.

Antrag.

Um Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, muss die Absicht zu sammeln, angezeigt werden.

Der Antrag auf Zulassung ist je nach Bundesland an z.B. den Landtag oder das Innenministerium zu richten. Vereinzelt wird mit Antragstellung über rechtliche Bedenken informiert.

Unterstützerquorum.

Volksinitiativen müssen entweder ein bestimmtes Unterstützerquorum oder eine festgelegte Anzahl von Unterstützerunterschriften erreichen, um erfolgreich zu sein.

In Mecklenburg-Vorpommern müssen mindestens 15.000 Wahlberechtigte unterschrieben haben. In Nordrhein-Westfalen muss ein Unterstützerquorum von 0,5 % der Wahlberechtigten erreicht werden. In Niedersachsen wiederum müssen zumindest 70.000 Wahlberechtigte eine Volksinitiative unterstützen, damit sich der Landtag mit dem jeweiligen Sachthema befasst.

Negativkatalog. Unzulässige Themen.

In Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist einzige Voraussetzung, dass der Gegenstand das jeweilige Bundesland betrifft und z.B. die Gesetzgebungskompetenz gegeben ist.

In Mecklenburg-Vorpommern wiederum ist eine Volksinitiative über den Landeshaushalt, Abgaben und Besoldung unzulässig. In Brandenburg sind zudem Volksinitiativen zu Personalentscheidungen unzulässig.

Rechtsbehelf bei Unzulässigkeit.

Ist die Volksinitiative unzulässig, dann besteht die Möglichkeit, den jeweiligen Staatsgerichtshof bzw. das Verfassungsgericht des Landes anzurufen.

Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe.

Volksbegehren. Ein Schritt weiter Richtung Volksentscheid.

Das Volksbegehren ist darauf gerichtet, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.

Im Gegensatz zu der Volksinitiative ist es kein Denkanstoß. Aus diesem Grund ist die Durchführung eines Volksbegehrens an höhere Hürden geknüpft als die Volksinitiative.

(Landes)Gesetzentwurf.

Zunächst bedarf es eines ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs.

Das Volksbegehren ist ein Instrumentarium direkter Demokratie auf Landesebene. Aus diesem Grund ist es nur auf Gebieten zulässig, für die die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben.

Hat der Bundesgesetzgeber die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz wie z.B. im Urheberrecht oder es liegt ein Fall konkurrierender Gesetzgebung vor und der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, wie z.B. im Straßenverkehrsrecht, dann ist ein Volksbegehren von vornherein unzulässig.

Es ist deshalb wichtig, schon vorab prüfen zu lassen, ob es sich um ein Gesetz handelt, für welches dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zufällt.

Negativkatalog. Unzulässige Themen.

Ein Volksbegehren kann zudem unzulässig sein, weil es unter den sogenannten Negativkatalog fällt.

In Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sind zum Beispiel Volksbegehren, die auf Finanz- bzw. Haushaltsfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen gerichtet sind, unzulässig.

In Bayern hingegen findet lediglich über Haushaltsfragen kein Volksentscheid statt.

Antrag. Sammlung. Freie Sammlung. Amtseintragung.

Die geplante Durchführung eines Volksbegehrens muss in der Regel zunächst angezeigt werden.

Im Anschluss kann die Initiative einen Antrag auf Auslegung der Listen zur sogenannten Amtseintragung und in einigen Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) zur freien Sammlung stellen.

In Bundesländern, wo lediglich die Amtseintragung zulässig ist, muss für das Volksbegehren im jeweiligen Rathaus unterschrieben werden.

Ist die freie Sammlung zulässig, können Unterschriften auf der Straße gesammelt werden. Die Amtseintragung ist aufwendiger, jedoch können Volksbegehren wie zuletzt das Volksbegehren in Bayern zur Artenvielfalt dennoch erfolgreich sein trotz des etwas beschwerlicheren Sammelverfahrens.

Die freie Sammlung ist allerdings demokratiefreundlicher und sollte in allen Bundesländern möglich sein.

Unterschriftenquorum.

Das Unterschriftenquorum liegt in den meistens Bundesländern zwischen 5 Prozent und 10 Prozent.

Bei Volksentscheiden muss vereinzelt gar kein Quorum erreicht werden (z.B. in Bayern bei einfachen Gesetzen), in anderen Bundesländern variiert es zwischen 15 Prozent und 25 Prozent bei einfachen Gesetzen.

Soll mit dem Volksentscheid die jeweilige Landesverfassung geändert werden, ist das Quorum deutlich höher. In Hessen allerdings ist die Änderung der Landesverfassung per Volksentscheid leider nicht möglich.

Rechtsbehelf bei Unzulässigkeit.

Wie bei Volksinitiativen besteht die Möglichkeit, den jeweiligen Staatsgerichtshof bzw. das Verfassungsgericht des Landes anzurufen. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe.

Beratung. Vorher.

Für eine erfolgreiche Volksinititiave, ein erfolgreiches Volksbegehren oder gar einen Volksentscheid ist es wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Nichts ist ärgerlicher, als wenn das Bündnis steht, die Unterschriften gesammelt wurden und sich am Ende heraus stellt, dass z.B. die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht gegeben oder aber der Negativkatalog berührt ist. Viele Fragen lassen sich vorab klären, und Fallstricke können vermieden werden, um eine tolle Idee Wirklichkeit werden zu lassen.

Gerne berate ich Sie bei Ihrem Vorhaben – auf dass eine tolle Idee Wirklichkeit wird.