Medien- und Urheberrecht.
Beratungsfelder.
- Filmrecht
- Foto- und Bildrecht
- Lizenzvertragsrecht
- Musikrecht
- Presse- und Äußerungsrecht
- Recht am eigenen Bild
- Verlagsrecht
Verlagsrecht – Beratung für Autoren und Verlage
Das Verlagsrecht stellt das rechtliche Korsett zwischen Autoren und Verlagen dar. Daneben spielt natürlich das Urheberrechtsgesetz eine maßgebliche Rolle, denn literarischen Werken kommt hierüber ein Schutz zu. Grundsätzlich können Beziehungen zwischen Autoren und Verlagen weitgehend frei ausgestaltet werden. Bewährt hat sich der Abschluss von schriftlichen Verlagsverträgen. Dabei wird gerne auf bestehende Normverträge zurückgegriffen wie den Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen und den Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen und hiervon ausgehend individuelle Vereinbarungen getroffen. Die Bandbreite an Verträgen ist sehr vielfältig und reicht vom Bestellvertrag über den Herausgebervertrag zu dem Illustratorenvertrag, weiter zu Lizenzverträgen bis hin zu Verträgen rund um das Hörbuch. Autoren und Verlage unterstütze ich bei der Verhandlung von Verträgen. Verlage unterstütze ich darüber hinaus gerne bei der Erstellung von AGB, datenschutzrechtlichen und weiteren vertragsrechtlichen Fragestellungen.
Filmrechte – Foto- und Bildrechte – Musikrecht – Recht am eigenen Bild
Das Filmrecht beschäftigt sich mit Rechten an gefilmten Motiven, auch Bewegtbilder genannt, seien es Filme oder Videos.
Unter dem Begriff Fotorecht versteht man alle rechtlichen Aspekte, die sich mit der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Fotografien beschäftigen. Dem Urheber einer Fotografie (Lichtbild und Lichtbildwerk) fallen Verwertungsrechte zu. Ein Lichtbildwerk ist ein individuelles, fotografisches Werk, das die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt und in dem seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Der Schutz von Lichtbildwerken ist weitgehender als jener von Lichtbildern. So wird dem Erreichen der Schöpfungshöhe Rechnung getragen. Lichtbildwerke sind beispielsweise bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Lichtbilder wiederum, darunter fallen z.B. Schnappschüsse und Urlaubsbilder, sind zwar nicht schutzlos, allerdings genießen diese mangels Erreichen der Schöpfungshöhe keinen Schutz gegen Nachstellen des Motivs und sind nur bis 50 Jahre nach ihrer Herstellung oder ihrem Erscheinen geschützt. Zudem stehen dem Urheber eines Lichtbildes ebenso Urheberpersönlichkeitsrechte wie das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Namensnennung und das Recht gegen Entstellung seines Werkes zu.
Das Urheberrechtsgesetz schützt darüberhinaus Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, Werke der Musik und Filmwerke.
Unter dem Begriff Bildrecht versteht man zweierlei: zum einen die Rechte von Urhebern, zum anderen Persönlichkeitsrechte der fotografierten Person, auch Recht am eigenen Bild genannt, und das Hausrecht beim Fotografieren auf fremden Grundstücken wie etwa mit Drohnen. Das Recht am eigenen Bild fällt somit unter den Oberbegriff Bildrechte.
Beratung für Agenturen und Fotografen
Agenturen und Fotografen berate ich rund um die Vertragserstellung sowie bei der Durchsetzung von Nutzungs- und Verwertungsrechten. Zu den Verträgen gehören beispielsweise Nutzungs- und Lizenzverträge, Agenturverträge, Verträge über Auftragsproduktionen sowie Vertriebs- und Verleihverträge. Zudem unterstütze ich bei der Rechtedurchsetzung – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Beratung für Filmschaffende und Musizierende
Filmschaffende und Musizierende berate ich zu Vertragsgestaltungen, zur Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Das umfasst Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Beseitigung und Auskunft sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten.
Beratung für Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens – Verwendung von Bildnissen
Ein Bildnis im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) ist jede bildliche Darstellung einer Person in ihrer äußeren Erscheinungsform. Dabei muss es sich nicht um eine Abbildung einer Person handeln wie eine Fotografie. Bildnisse können auch Karikaturen, Comic-Figuren oder aber Skulpturen sein. Wichtig ist allein, dass die Person erkennbar ist. Eine Person kann z.B. aufgrund eines charakteristischen Körperbaus, einer für sie typischen Frisur, ihrer Figur oder ähnlichem erkennbar sein. Manchmal reicht bereits die Erkennbarkeit aufgrund eines Tieres wie ein Pferd oder Hund, welches mit der Person verbunden wird, aus.
Regelmäßig stellt sich hierbei die Frage, ob die Fotografie oder der Film verwendet werden darf bzw. durfte. Liegt eine Einwilligung vor, ist davon auszugehen und die Verwendung problemlos möglich. Liegt keine Einwilligung vor, kann ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand greifen, der die Verwendung auch ohne Einwilligung gestattet. Das kann der Fall sein, wenn es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, die Person lediglich Beiwerk einer Örtlichkeit war oder aber an einer Versammlung teilgenommen hat und das Bildnis in diesem Zusammenhang entstanden ist.
Wenn eine Aufnahme, ein Bildnis, welches Sie zeigt, verwendet wurde, prüfe ich gerne, ob dies rechtmäßig geschah. Ist dies nicht der Fall sein, unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Persönlichkeitsrechte – außergerichtlich und gerichtlich. Dabei ist es gleich, ob Sie als Privatperson abgelichtet wurden oder aber eine Person des öffentlichen Lebens sind.
Beratung für Unternehmen und Kommunen zu Foto- und Bildrechten
Sind Sie sich als Unternehmen oder Kommune unsicher, ob Fotografien (Lichtbilder und Lichtbildwerke) und Grafiken, die Sie z.B. auf Ihrer Homepage, in den Sozialen Medien oder im Printbereich verwenden, dem Urheberrecht unterliegen, sprechen Sie mich gerne an. Ebenso können Sie sich melden, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.