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Informationsfreiheitsrecht. Umweltinformationsrecht. Verbraucherinformationsrecht.

Beratungsfelder.

  • >>Datenschutz und IFG
  • Durchsetzung von Auskunftsansprüchen. Außergerichtlich + gerichtlich.
  • Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes und der Länder
  • Umweltinformationsgesetz des Bundes und der Länder
  • Verbraucherinformationsgesetz

Informationsfreiheitsrecht – Umweltinformationsrecht – Verbraucherinformationsrecht

Beratung für Unternehmen

Die Informationsfreiheitsgesetze geben Unternehmen die Möglichkeit, an amtliche Informationen zu gelangen, z.B. im öffentlichen Auftrag erstellte Gutachten, Planungsunterlagen oder Informationen zur Durchführung vergangener Ausschreibungsverfahren. Häufig wird die Auskunft verweigert unter Verweis auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, das geistige Eigentum oder den Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse. Auskunftspflichtige Stellen verweisen zudem häufig auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und lehnen die Erteilung einer Auskunft ab. Sollte Ihre Anfrage aus diesem oder einem anderen Grund abgelehnt worden sein, unterstütze ich Sie sehr gerne bei der Durchsetzung Ihrer Auskunftsansprüche.

Beratung für Privatpersonen

Jeder hat einen Anspruch auf Zugang amtlicher Informationen – sei es als interessierter Bürger oder als Teil einer Initiative. Das Spektrum angefragter Informationen reicht von Gutachten über behördliche Stellungnahmen z.B. zu Verkehrsthemen bis hin zu Verträgen. Ich habe Privatpersonen bereits in zahlreichen behördlichen und gerichtlichen Verfahren erfolgreich unterstützt. Sprechen Sie mich also gerne an, wenn Sie bei einer Auskunftsanfrage nicht mehr weiter wissen.

Zugangsanspruch gegenüber wem? Beispielhaft skizziert am IFG.

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) räumt jedem einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden ein, § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Gleiches gilt für Bundesorgane und -einrichtungen, soweit diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, § 1 Abs. 1 S. 2 IFG.

Darunter dürften dann u.a. insbesondere die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesnotarkammer sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts fallen.

Darüber hinaus kann der Informationsanspruch sich auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts erstrecken, sofern eine Behörde sich dieser zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben bedient, § 1 Abs. 1 S. 3 IFG (public private partnership, für Behörden tätige Sachverständige).

Versagung des Zugangsanspruches?

Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht u.a. nicht, wenn diesem öffentliche Belange oder behördliche Entscheidungsprozesse entgegenstehen, § 3 IFG.

Das ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf etwa internationale Beziehungen, Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann, oder Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.

Auch der Zugang zu geheimen Informationen kann verwehrt werden. Behördliche Entscheidungsprozesse werden gesondert geschützt, § 4 IFG. Darunter fallen u.a. Vorbereitungen zu Gesetzgebungsverfahren.

Häufig wird der Informationszugang verwehrt unter Verweis auf eine Verletzung des „Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung“. Der Kernbereich dürfte regelmäßig dann nicht mehr berührt sein, wenn Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sind, denn von dem Schutzbereich des § 4 IFG ist insbesondere die ungestörte Entscheidungsfindung umfasst.

Gleichwohl werden Informationsansprüche häufig unter Verweis auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ abgelehnt. 

Schutz Dritter?

Sofern das Informationsinteresse personenbezogene Daten Dritter berührt, ist entscheidend, wessen Interessen überwiegen – die des Antragstellers auf Zugang zu Informationen oder aber des Dritten, welcher nebenbei bemerkt die Möglichkeit hat einzuwilligen.

Personenbezogene Daten werden etwa bei fehlender Einwilligung unter Umständen geschwärzt.

So wird der Informationszugang gewährt und beide Interessen – das Informationsinteresse auf der einen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der anderen Seite – in Einklang gebracht.

Schutz des geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen?

Der Anspruch auf Informationszugang besteht ferner nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums diesem entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf wiederum nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Wann nun Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist nicht immer eindeutig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

Es dürfte letztlich entscheidend sein, ob durch die Gewährung des Informationszugangs die wettbewerbliche Stellung eines Unternehmens gefährdet würde, wie etwa bei Kostenkalkulationen, Marktstrategien, Entwicklungsprojekten und Patentanmeldungen.

Gewerbliche Schutzrechte bedürfen der Anmeldung und Eintragung. Die Informationen sind ab diesem Zeitpunkt öffentlich zugänglich. Der Schutz des geistigen Eigentums wird sich aus diesem Grund überwiegend auf das Urheberrecht beschränken.

Frist zur Gewährung des Informationszugangs gemäß IFG?

Der Informationszugang ist unverzüglich zu gewähren, § 7 Abs. 5 S. 1 IFG. Er soll innerhalb eines Monats gewährt werden, § 7 Abs. 5 S. 2 IFG. Die Wortwahl lässt bereits darauf schließen, dass bei umfangreicheren Anfragen die Frist überschritten werden kann. Sind zudem Dritte beteiligt, verlängert sich die Frist nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 IFG entsprechend, denn allein Dritte haben bereits einen Monat Zeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

Rechtsschutz bei Ablehnung des Informationszugangs?

Wird der Antrag auf Informationszugang abgelehnt, so ist zunächst gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 IFG Widerspruch einzulegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geklagt werden, § 9 Abs. 4 S. 1 IFG.