Datenschutz und IFG.
Grundsätzliches.
Das IFG macht grundsätzlich nicht Halt vor personenbezogenen Daten.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten allerdings nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.
Schutzwürdige Interessen Dritter.
§ 5 Abs. 1 S. 1 IFG nimmt eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen Dritter vor.
Was genau darunter jedoch zu verstehen ist, lässt das IFG offen.
Das Bundesdatenschutzgesetz verwendet diesen Begriff ebenso, ohne ihn legal zu definieren. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Ein Rückgriff auf Erwägungsgrund 47 „Überwiegende berechtigte Interessen“ der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bringt etwas Klarheit. In Erwägungsgrund 47 Satz 1 zu der DSGVO wird u.a. auf Grundrechte und Grundfreiheiten verwiesen. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass schutzwürdige Interessen regelmäßig dann berührt sind, sofern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, betroffen ist.
Einwilligung.
Willigt der Dritte ein, so darf gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 2. Alt. IFG der Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt werden.
Besondere Arten personenbezogener Daten.
Besondere Arten personenbezogener Daten gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 IFG dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
Das IFG geht somit noch einen Schritt weiter als in § 5 Abs. 1 S. 1 2. Alt. IFG. Mit der Betonung auf „ausdrücklich“ stellt der Gesetzgeber klar, dass diese Daten einer Abwägung der Behörde zwischen dem Interesse des Antragstellers auf Informationszugang und dem Schutz des Dritten entzogen sind.
Der Verweis in § 5 Abs. 1 S. 2 IFG auf § 3 Abs. 9 BDSG bezieht sich noch auf die alte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes und spricht von „besonderen Arten personenbezogener Daten“.
In § 3 Abs. 9 BDSG a.F. sind besondere Arten personenbezogener Daten legal definiert.
Danach handelt es sich um Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Diese Begrifflichkeit ist seit der Einführung der DSGVO und der erfolgten Anpassungen in dem Bundesdatenschutzgesetz überholt und bedarf in der derzeit geltenden Fassung des IFG einer Korrektur durch den Gesetzgeber.
Es ist dennoch anzunehmen, dass der Verweis in § 5 Abs. 1 S. 2 IFG besondere Kategorien personenbezogener Daten einbezieht. Das Bundesdatenschutzgesetz definiert in § 46 Nr. 14 BDSG legal, was unter besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu verstehen ist.
Wirft man nun einen Blick in § 46 Nr. 14 BDSG, so stellt man schnell fest, dass sich in der neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes vergleichbare Begrifflichkeiten wiederfinden:
- Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen
- genetische Daten
- biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person
- Gesundheitsdaten
- Daten zum Sexualleben und zur sexuellen Orientierung
§ 46 Nr. 14 BDSG geht über § 3 Abs. 9 BDSG a.F. hinaus und umfasst außerdem genetische Daten sowie biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person.
Überwiegendes Informationsinteresse des Antragstellers. In der Regel.
Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt gemäß § 5 Abs. 3 IFG das schutzwürdige Interesse des Dritten in der Regel dann, wenn der Dritte bereits in einer Sonderbeziehung zu der öffentlichen Verwaltung steht.
Gleiches gilt gemäß § 5 Abs. 4 IFG, sofern der Dritte in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht.
Da der Dritte in beiden Fällen sich bereits in der Sphäre des Staates bewegt, welcher grundsätzlich dem Transparenzgebot unterliegt, muss er es wiederum hinnehmen, dass seine personenbezogenen Daten dadurch beeinträchtigt werden können.
Etwas anderes kann zum Beispiel bei Informanten gelten (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 – 7 C 19.15, https://www.bverwg.de/300317U7C19.15.0).
Was heißt das?
Wenn Zugang zu Informationen begehrt wird und gleichzeitig personenbezogene Daten betroffen sind, ist eine Abwägung vorzunehmen.
Ausgenommen ist hiervon lediglich die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 2 IFG.
Der Schutz personenbezogener Daten ist sehr wichtig und bei Anträgen auf Informationszugang zu respektieren.
Als Betroffener ist es möglich, eine Einwilligung nur auf Teile der personenbezogenen Daten zu beschränken mit der Folge, dass nicht alle Daten offen gelegt werden müssen.
Beratung. Richtig.
Sind bei einem Antrag auf Informationszugang personenbezogene Daten betroffen, so ist eine einzelfallbezogene Beratung wichtig.
Zwar räumt § 5 Abs. 1 S. 1 IFG der Behörde kein Ermessen ein, allerdings besteht die Möglichkeit, je nach Art der personenbezogenen Daten zu differenzieren und so eine abgestufte Abwägungsentscheidung zu erreichen.
Personenbezogene Daten können gegebenenfalls geschwärzt und somit einer Offenlegung entzogen werden.
Das gilt nicht nur in Fällen einer eingeschränkten Einwilligung, sondern vor allem dann, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten des Dritten ausgeht.
So werden beide Interessen – die des Antragstellers und die des Betroffenen – in Einklang gebracht.