Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – Von der Vision zur Wirklichkeit.

Sie wollen etwas in Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt verändern? Sie haben eine Idee oder eine Vision für eine nachhaltige Verkehrspolitik, besseren Klima- oder Umweltschutz?

Die Idee oder gar Vision ist der Anfang. Sie reicht für den Erfolg eines Bürgebegehrens aber nicht aus. Es ist vor allem entscheidend, dass sie sich erfolgreich umsetzen lässt.

Damit die Vision zur Wirklichkeit wird, begleite ich Sie gerne.

 

Beratung vor Sammlung der Unterschriften.

Lässt sich Ihre Vision nicht umsetzen, dann lasse ich Sie das wissen, bevor Sie mit der Sammlung der Unterschriften begonnen haben. So haben Sie die Möglichkeit, diese zu überdenken.

Ein Bürgerbegehren benötigt zahlreiche Unterschriften, aber nicht nur das. Es steht und fällt mit der Einhaltung der jeweiligen Gemeindeordnung sowie dem Landesverfassungsrecht.

 

Initiierendes Bürgerbegehren.

Nicht jede Vision kann Gegenstand eines sogenannten initiierenden Bürgerbegehrens sein.

Grundsätzlich muss ein initiierendes Bürgerbegehren auf die Umsetzung einer Idee zielen, für die eine Gemeinde zuständig ist.

Daneben sind einige kommunale Angelegenheiten von Bürgerbegehren ausgeschlossen (sogenannter Negativkatalog). 

Sind diese Hürden erfolgreich genommen, dann ist der wichtigste Schritt bereits geschafft, und es geht weiter.

 

Konkrete Fragestellung.

Ein Bürgerbegehren bedarf einer konkreten Fragestellung, die sich mit Ja oder Nein beantworten lässt.

Diese muss so unmissverständlich formuliert sein, dass es jedem/r möglich ist zu verstehen, wofür unterschrieben wird.

Es dürfen zudem nicht unterschiedliche Fragestellungen in einem Bürgerbegehren vereint werden. Ein Forderungskatalog ist wiederum zulässig, solange er sich thematisch eingrenzen lässt.

 

Begründung.

Das Bürgerbegehren muss begründet werden.

Was macht die Vision aus? Warum soll unterschrieben werden?

Eine Begründung darf nicht irreführend sein. Die UnterstützerInnen müssen wissen, wofür und warum sie unterschreiben. Sie dürfen nicht über die Gründe für das Bürgerbegehren getäuscht werden.

Verfälschungen von Tatsachen sind ein häufiger Grund, warum Begründungen als irreführend erachtet werden.

Werden die Begründungen wiederum als Meinungsäußerung formuliert, liegt keine Irreführung vor.

 

Kostendeckungsvorschlag. Nicht überall, aber vereinzelt.

Darüber hinaus muss ein Bürgerbegehren in manchen Bundesländern einen Kostendeckungsvorschlag vorweisen.

Was kostet die Umsetzung der Idee? Wie sollen die Kosten für die Umsetzung gedeckt werden?

Während in manchen Bundesländern (z. B. in Hessen) ein eigener Kostendeckungsvorschlag vorgelegt werden muss, teilt in anderen Bundesländern (z.B. in Nordrhein-Westfalen) die jeweilige Verwaltung eine vorläufige Kostenschätzung mit.

In Bayern oder Niedersachsen etwa muss gar kein Kostendeckungsvorschlag genannt werden.

 

Vertrauenspersonen. Unterschriften – analog, nicht digital.

Stellvertretend für alle Unterschreibenden muss das Bürgerbegehren von bis zu drei Vertrauenspersonen gestützt werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fehlen (fast) nur noch die Unterschriften.

Analog – digital ist nicht möglich.

 

Vom Bürgerbegehren zum Bürgerentscheid. Oder doch ein Vertreterbegehren?

Sind genug Unterschriften gesammelt, so kann ein Antrag auf die Durchführung eines Bürgerentscheids gestellt werden.

Genau das ist nämlich ein Bürgerbegehren. Nicht jedes Bürgerbegehren führt zu einem Bürgerentscheid.

Die jeweilige Gemeindevertretung/der jeweilige Gemeinderat die Möglichkeit, diesen sich zu eigen zu machen und umzusetzen.

Ein Bürgerentscheid findet in solchen Fällen nicht statt. Zudem kann die Gemeindevertretung einen eigenen Bürgerentscheid initiieren, ein so genanntes Vertreterbegehren, welches etwa in Hessen von 2/3 der gesetzlichen Zahl der VertreterInnen unterstützt werden muss.

 

Keine Umsetzung. Also Bürgerentscheid?

Entschließt sich die jeweilige Gemeindevertretung/der jeweilige Gemeinderat gegen die Umsetzung, kommt es zu einem Bürgerentscheid.

Ist dieser erfolgreich, ersetzt er den Beschluss einer Gemeindevertretung oder eines Gemeinderates (je nach Bundesland).

Die Vision wird zur Wirklichkeit.

 

Unzulässigkeit, was nun?

Wird der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids abgelehnt, so bleibt nur die Durchführung eines Verwaltungsstreitverfahrens.

Häufige Gründe für die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens:

  • Die Gemeindevertretung ist nicht zuständig.
  • Die Angelegenheit fällt unter den sogenannten Negativkatalog.
  • Der Kostendeckungsvorschlag – sofern erforderlich – fehlt oder ist unzureichend.
  • Die Begründung ist irreführend

 

Kassatorisches Bürgerbegehren.

Bürgerbegehren können sich zudem gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Gemeinderates richten (sogenanntes kassatorisches Bürgerbegehren).

Bei einem kassatorischen Bürgerbegehren darf keine Zeit verloren werden.

Im Gegensatz zu einem initiierenden Bürgerbegehren, bei dem die Vision, die Idee den „Stein ins Rollen bringt“, gelten strenge Fristen. Es verbleibt nicht unendlich Zeit, um Unterschriften zu sammeln.

Häufig sind es gerade einmal sechs bis acht Wochen – bis dahin müssen alle Unterschriften gesammelt und das Bürgerbegehren eingereicht sein.

Trotz der Kürze der Zeit ist es wichtig, in Ruhe zu überlegen, welche formellen und materiellen Hürden genommen werden müssen. Gerne berate ich Sie, ob ein kassatorisches Bürgerbegehren Aussicht auf Erfolg hat.